| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
- Der Verein führt den Namen „Schützenverein
Bad Camberg 1863 e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn
unter der Nr.
7 VR 285
eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in 65520 Bad Camberg, In der Steinkaut.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2 Zweck des Vereins |
- Zweck des Vereins ist die Ausübung des sportlichen
Schießens, die Erziehung zur sportlichen Fairness - insbesondere
Jugendlicher-, Pflege der Geselligkeit und Wahrung alter
Traditionen.
Der Satzungszweck wird auch durch die Errichtung, Erweiterung
und ständige Pflege
der Schießsportanlagen und aller Räumlichkeiten verwirklicht.
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| § 3 Gemeinnützigkeit |
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Inhaber von Ämtern
sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag
lediglich
die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Camberg, die das Vermögen bis zum Ablauf
von 5 Jahren treuhänderisch verwaltet und es bei Neugründung innerhalb dieser
Zeit dem Verein wieder zur Verfügung stellt. Ansonsten ist das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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| § 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen |
- Der Verein schießt als Mitglied des Deutschen
Schützenbundes nach dessen Sportordnung und als Mitglied des
Hessischen Schützenverbandes erkennt er
dessen Satzung vorbehaltlos
an.
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| § 5 Mitgliedschaft |
- Der Verein hat aktive Mitglieder, passive
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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| § 6 Erwerb der Mitgliedschaft |
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand
nicht
zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
- Mitglieder,
die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber
entscheidet der Vorstand.
Bei der Ernennung ist eine Urkunde
oder eine andere Auszeichnung zu überreichen.
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| § 7 Beendigung der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er
ist unter Einhaltung einer
Frist von vier (4) Monaten und
nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese
Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen
des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn Mitglieder,
die ohne Angabe von triftigen Gründen länger als 12 Monate im Rückstand mit Mitgliedsbeiträgen
und sonstigen vom Verein festgesetzten Forderungen sind. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung
gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich
innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben
keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins.
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| § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
- Die Mitglieder sind berechtigt,
a. an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei
das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem
16. Lebensjahr besteht,
b. den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
b. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag
und etwaige Umlagen zu bezahlen,
c. die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet
werden könnten.
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| § 9 Organe |
- Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
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| § 10 Der Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus dem
• Vorsitzenden mit der Bezeichnung „1. Vorsitzender“
• stv. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „2. Vorsitzender“
• Kassierer
• Schriftführer
• Jugendwart
• Schießwart Gewehr
• Schießwart Pistole
• Schießwart Trap
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er
ist insbesondere zuständig
für
• die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
• die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
• die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
• die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder
die
ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende,
der Kassierer und der Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich
wird der Verein
durch zwei der Genannten, darunter einer der beiden Vorsitzenden
gemeinschaftlich
vertreten.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt wird jährlich im
Wechsel. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der
Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
- Eine Personalunion und/oder Familienunion
sind im Gesamtvorstand nicht statthaft.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer oder Schriftführer
einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Die Einberufung
kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Vorstandssitzungen finden
nach Bedarf aber mindestens viermal im Jahr statt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn
fünf (5) Vorstandmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden,
anwesend sind.
- Der 1. Vorsitzende ist in dringenden Fällen berechtigt,
über
einen Betrag bis zu 1000,- € zu verfügen. Über alle anderen
Ausgaben beschließt der Vorstand
gemeinsam.
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| § 11 Die Mitgliederversammlung |
Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die
einmal jährlich
stattfindet, zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März.
- Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere
Mitglieder- versammlungen sind einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder
oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Einladung erfolgt durch eines der geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern,
normalerweise durch den Schriftführer, unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Ladungsfrist von vier Wochen durch Aushang im Vereinsheim sowie postalisch/elektronisch.
In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladung
auf 1 Woche abgekürzt werden.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.
Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Soweit
die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung zur
Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter wählen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
• Die
Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung • die Entgegennahme
der Jahresberichte einschließlich des
Rechnungsabschlusses und des Kassen- prüfungsberichts, • die Entlastung
des Vorstandes, • die
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, • die
Wahl der Kassenprüfer, • die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
• die Entscheidung über
Satzungsänderung oder Satzungsneufassung, • die Entscheidung über die Auflösung
des Vereins, • die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines
Mitgliedes, • die
Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand
vorgelegt werden, • die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich
durch diese Satzung ergeben.
- Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt
führen, müssen bis zum Geschäftsjahresende beim 1. Vorsitzenden eingehen.
- Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
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| § 12 Kassenprüfung |
- Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Kassenprüfer alle zwei Jahre im Wechsel. Wiederwahl
ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
- Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres
die Kassenführung einschließlich
der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten
können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.
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| § 13 Wahlen und Abstimmungen |
- Wahlen und Abstimmungen finden
grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann
in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen
werden.
- Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet
das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los. Der 1. Vorsitzende ist jedoch nur gewählt,
wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (+1 Stimme) auf
sich vereint.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt durch Stimmzettel.
- Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt
oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit
von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
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| § 14 Auflösung des Vereins |
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren
Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt.
Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins mit anderen
Vereinen gelten diese Bestimmungen ebenso.
- Der Verein kann nicht aufgelöst
werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins
entschließen.
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| § 15 Beurkundung von Beschlüssen |
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes ist unter Angabe
von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis
jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift
ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer
zu unterschreiben.
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| § 16 Funktionsbezeichnungen |
- Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung
in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach-
und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen
oder männlichen Form verwendet.
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| § 17 Inkrafttreten |
- Diese Satzung tritt im Innenverhältnis
mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag
der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige
Satzung,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 04. September 2003 tritt
zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Der geschäftsführende Vorstand:
Beschlussfassung, Bad Camberg, den 12 März 2010
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1. Vorsitzender (Harald Eisinger)
2. Vorsitzender
(Ludwig Ditze)
Schriftführer (Manfred Litke)
Kassierer (Helmut
Gugger)
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