Satzung

Satzung
S A T Z U N G

des Schützenverein Bad Camberg 1863 e.V.

(Satzung vom 10. März 2017)
( §2 geändert: Zweck des Vereins )
(§3 Abs 5 geändert: Streichung Treuhandklausel)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bad Camberg 1863 e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn unter der Nr. 7 VR 285 eingetragen.
2.    Er hat seinen Sitz in 65520 Bad Camberg, In der Steinkaut.
3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Erziehung zur sportlichen Fairness - insbesondere Jugendlicher.  
                Der Satzungszweck wird Verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des sportlichen Schießens, auch durch die Errichtung, Erweiterung und ständiger Pflege der Schießsportanlagen und aller Räumlichkeiten, sowie die Pflege kameradschaftlicher Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und anderen Schützenvereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
5.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Camberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
1.    Der Verein schießt als Mitglied des Deutschen Schützenbundes nach dessen Sportordnung und als Mitglied des Hessischen Schützenverbandes erkennt er dessen Satzung vorbehaltlos an.

§ 5 Mitgliedschaft
1.    Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.  Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
2.    Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Bei der Ernennung ist eine Urkunde oder eine andere Auszeichnung zu überreichen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
2.    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3.    Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn Mitglieder, die ohne Angabe von triftigen Gründen länger als 12 Monate im Rückstand mit Mitgliedsbeiträgen und sonstigen vom Verein festgesetzten Forderungen sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.    Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.    Die Mitglieder sind berechtigt,
a.    an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr besteht,
b.    den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.    Die Mitglieder sind verpflichtet,
a.    die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
b.    den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
c.    die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

§ 9 Organe
1.    Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand,
b)    die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus dem
•    Vorsitzenden mit der Bezeichnung „1. Vorsitzender“
•    stv. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „2. Vorsitzender“
•    Kassierer
•    Schriftführer
•    Jugendwart
•    Schießwart Gewehr
•    Schießwart Pistole
•    Schießwart Trap
•    Schießwart Bogen
2.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
•    die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
•    die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
•    die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
•    die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten, darunter einer der beiden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
4.    Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt wird jährlich im Wechsel. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
5.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, dem Kassierer oder Schriftführer einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf aber mindestens viermal im Jahr statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf (5) Vorstandmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.
6.    Der 1. Vorsitzende ist in dringenden Fällen berechtigt, über einen Betrag bis zu 1000,- € zu verfügen. Über alle anderen Ausgaben beschließt der Vorstand gemeinsam.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1.    Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet, zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März.
2.    Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3.    Die Einladung erfolgt durch eines der geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, normalerweise durch den Schriftführer, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch Aushang im Vereinsheim sowie postalisch/elektronisch. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladung auf 1 Woche abgekürzt werden.
4.    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Soweit die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

5.    Der Mitgliederversammlung obliegt
•    Die Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
•    die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,
•    die Entlastung des Vorstandes,
•    die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
•    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
•    die Wahl der Kassenprüfer,
•    die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
•    die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
•    die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
•    die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
•    die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
•    die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
6.    Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen bis zum Geschäftsjahresende beim 1. Vorsitzenden eingehen.
7.    Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Kassenprüfung
1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer alle zwei Jahre im Wechsel. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2.    Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen
1.    Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
2.    Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los. Der 1. Vorsitzende ist jedoch nur gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (+1 Stimme) auf sich vereint. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt durch Stimmzettel.
3.    Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4.    Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 14 Auflösung des Vereins
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins mit anderen Vereinen gelten diese Bestimmungen ebenso.
2.    Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
1.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 16 Funktionsbezeichnungen
1.    Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§ 17 Inkrafttreten
1.    Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. März 2013 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Beschlussfassung, Bad Camberg, den 10. März 2017



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